Satzung des Waldheimer Verschönerungsvereines e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Waldheimer Verschönerungsverein".

Der Verein hat seinen Sitz in 04736 Waldheim/Sachsen.
Nach seiner Gründungsversammlung wird der Verein beim Amtsgericht - Vereinsregister -Döbeln zur Eintragung angemeldet. Nach der Eintragung erhält er den Zusatz "e. V." (eingetragener Verein). Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

Zweck des Waldheimer Verschönerungsvereins e. V. ist die Verschönerung der Stadt Waldheim und ihrer Umgebung im Einverständnis mit den Eigentümern und Rechtsträgern.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

- Förderung des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landschaftspflege;

- Einbindung breiter Bevölkerungsschichten, besonders von Kindern und Jugendlichen zur Entwicklung eines gesunden Wert- und Heimatempfindens;

- Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen zur Verschönerung der Stadt Waldheim und ihrer Umgebung.

Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das verbleibende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, sofern sie diese Satzung anerkennt und die Zwecke des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Waldheimer Verschönerungsvereins e. V. zu beantragen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen. Auf diese Verpflichtung ist im Aufnahmeantrag hinzuweisen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Antrag ist abgelehnt, wenn eine einfache Mehrheit des Vorstandes dagegen stimmt. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist nicht anfechtbar. Die Vereinszugehörigkeit wird jedem Mitglied unter Übergabe oder Übersendung einer Fertigung der Satzung schriftlich bestätigt.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins anzuerkennen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen sowie entsprechend dem Vereinszweck zu handeln und die Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit zu vertreten. Die Verpflichtung ist bereits in den Aufnahmeantrag aufzunehmen. Bei Verstößen kann mit Sanktionen entsprechend § 5 bestraft werden.

Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge bis zum 30.06. des jeweiligen Jahres (Zahlungseingang) auf das vom Vorstand bekannt gegebene Vereinskonto zu überweisen. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zu diesem Termin automatisch eingezogen. Wenn der Jahresbeitrag zu diesem Termin nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

Stimmberechtigt sind Mitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Stimmberechtigt sind auch Ehrenmitglieder.

Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Zusätzlich können Mitglieder oder Außenstehende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben oder die aus anderen Gründen für würdig befunden werden, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Verein, förmlichen Ausschluss (siehe dazu § 5), Ausschließung mangels Interesses oder durch Auflösung des Vereins.

Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung kann jederzeit abgegeben werden, sie ist jedoch erst zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam. Die Austrittserklärung ist bei Minderjährigen auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

Die Ausschließung eines Mitgliedes mangels Interesses erfolgt durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied ohne besondere Rechtfertigung für mindestens zwei Jahre den Mitgliedsbeitrag, trotz vorheriger Mahnung, nicht entrichtet hat. Der Vorstandsbeschluss über die Ausschließung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder sind verpflichtet, ihre Beiträge für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden erfolgt nicht.

 

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen die Interessen des Vereins bzw. den Vereinszweck verstößt, sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder es sich in sonstiger Weise grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

Bis zur Mitgliederversammlung ist der Betroffene weiterhin Mitglied. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

Die Wiederaufnahme eines förmlich ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Kalenderjahres möglich. Der Antrag auf Wiederaufnahme muss schriftlich an den Vorstand gerichtet sein. Über den Antrag entscheidet das Organ, das den Ausschluss letztlich entschieden hat.

Alle Beschlüsse, die das ausgeschlossene Mitglied betreffen, sind diesem per eingeschriebenen Brief mitzuteilen und auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

 

§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Alle Ämter des Vereins werden ehrenamtlich ausgeführt. Die Voraussetzung für die Wahl in ein Vereinsorgan und die Ausübung eines solchen Amtes ist die Mitgliedschaft im Verein. Die Wiederwahl ist möglich, Personalunion dagegen nicht.

7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet und beschließt

a) in den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen

b) über die Abberufung des Vorstandes

c) über die Entgegennahme von Jahresberichten, Rechnungslegung sowie die Entlastung des Vorstandes

d) über Satzungsänderungen

e) über die Auflösung des Vereins

f) sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung zur Tagesordnung beantragen, mit Ausnahme eines Antrages auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins. Der Ergänzungsantrag ist zu spätbegründen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Zulässigkeit des Antrages.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und beim Vorstandsvorsitzenden zu hinterlegen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem

a) Vorsitzenden

b) stellvertretenden Vorsitzenden

c) Schatzmeister.

Zum erweiterten Vorstand (in dieser Besetzung als Vorstand bezeichnet) gehören neben den unter a) bis c) aufgeführten Personen zudem

d) der Schriftführer

e) sowie drei weitere Mitglieder.

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB ist in der Weise beschränkt, erweiterten die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und leitet dessen Geschäfte, wenn deren Erledigung nicht anderen Organen des Vereins vorbehalten sind. Der Vorstand regelt in einer Geschäftsordnung die Aufgabenverteilung für den Vorstand und die Mitglieder.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Mitglied des Vorstandes einberufen werden. Eine Tagesordnung muss nicht angekündigt werden. Die Einberufung soll schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche erfolgen. Ein Verzicht auf die Einhaltung dieser Förmlichkeiten ist jederzeit zulässig. In Eilfällen kann eine Vorstandssitzung formlos innerhalb von 3 Tagen einberufen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

Über jeden Vorstandsbeschluss wird eine Niederschrift angefertigt und beim Vorsitzenden hinterlegt. Die Niederschriften sind jedem Mitglied auf Antrag zur Einsicht vorzulegen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist in seinem Amt einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen.

 

§ 9 Kassenführung

Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie haben mindestens einmal im Geschäftsjahr die Vermögensverwaltung und die Kassenführung des Vereins zu prüfen.

Den Kassenprüfern ist uneingeschränkt Einsicht in die Bücher, Belege und Unterlagen zu gewähren. Sie haben jährlich der Mitgliederversammlung ihren Prüfbericht vorzulegen.

 

§ 10 Satzungsänderung

Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einberufung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins erfolgen soll.

Zur Beschlussfassung müssen 2/3 der Mitglieder anwesend sein. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist angenommen, wenn 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen dem Antrag zustimmen.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln.

 

§ 12 Inkraftreten

Die Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister am Amtsgericht Döbeln

eingetragen ist.

Dieser Eintrag erfolgte am 20.12.2006